Dienstag, 7.9.2010
Über uns - Satzung PDF Drucken

§ 1

Name und Rechtsnatur

 

Abs. 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein Philipp-Melanchthon-Gymnasium Bautzen e.V.“.

 

Abs. 2

Die Anschrift des Vereins ist:

   

    Förderverein Philipp-Melanchthon-Gymnasium Bautzen e.V.

    p.Adr. Direktorat des Philipp-Melanchthon-Gymnasiums Bautzen

    Bahnhofstraße 2

    Bautzen

 

Abs. 3

Die Eintragung ins Vereinsregister ist beim Amtsgericht Bautzen erfolgt.

 

Abs. 4

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins


Abs. 1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

Abs. 2

Zweck des Vereins ist es, die Schüler des Philipp-Melanchthon-Gymnasiums Bautzen (im folgenden kurz „Gymnasium“) zu fördern und zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

-  materielle und ideelle Förderung der kulturellen und sportlichen Belange der Schule.

-  die Beschaffung von zusätzlichem Lehr- und Lernmaterial, das in das Eigentum der Stadt
   Bautzen als Schulträger übergeht und dem Gymnasium zur Verfügung gestellt werden muss.

-  Beihilfen zu Fahrten und zu Aufwendungen im Rahmen anderer Veranstaltungen des
   Gymnasiums. 

-  Förderung besonderer Leistungen.

-  Pflege der humanistischen Tradition der seit 1527 bestehenden Bildungseinrichtung durch 
   gemeinsame Veranstaltungen der „Discipuli quondam gymnasii Budissini“ (dem Kreis
   ehemaliger Schüler des Städtischen Gymnasiums Bautzen, wiedergegründet 1962 in der
   Bundesrepublik Deutschland), der jetzigen Schüler, der Absolventen, Eltern und Freunde
   des Gymnasiums. 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Abs. 1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Abs. 2

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Abs. 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Abs. 1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Für minderjährige Schüler ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

Abs. 2

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit dessen Aufnahmebeschluss beginnt die Mitgliedschaft. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.

 

Abs. 3

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist in voller Höhe unmittelbar nach dem Beitritt bzw. im I. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Die Schüler des Gymnasiums sind bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

Abs. 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen ferner durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, beim Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als ein Jahr mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter der Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht eingezahlt hat.

 

Abs. 5

Jedes Mitglied hat das Recht, bei den Aktivitäten des Vereins aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Abs. 6

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es ihm möglich ist, die Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- der Beirat.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Geben Mitglieder dem Verein ihre E-Mailadresse an, gilt die Schriftform auch durch eine Benachrichtigung per E-Mail als gewahrt. Für ortsansässige Mitglieder gilt die Schriftform auch dann als gewahrt, wenn die Einladung durch Anzeige in der örtlichen Presse erfolgt, der auch das Amtsblatt der Stadt Bautzen beiliegt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Abs. 2

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

- Entgegennahme und Diskussion des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und

  Rechnungsabschlusses sowie des von Rechnungsprüfern anzufertigenden Protokolls über

  die Ergebnisse ihrer Prüfung,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

- Änderung der Satzung,

- Entscheidung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4,

- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

- Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und von Mitgliedern,

- Festlegung der Geschäftsordnung und der Wahlordnung,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Abs. 3

Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Der Vorstand

 

Abs. 1

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er besteht aus:

 

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- mindestens einem Beisitzer.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. In den Vorstand gewählt werden kann nur, wer volljährig ist. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder wird in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.

 

Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

Abs. 2

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit nach § 4 Abs. 4 aus, werden dessen Aufgaben von den anderen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl erfolgt, wahrgenommen.

 

Abs. 3

Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Abs. 4

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8

Der Beirat

 

Abs. 1

Der Beirat besteht aus maximal fünf Personen. Er unterstützt und berät den Vorstand in seiner Tätigkeit.

 

Abs. 2

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Fördervereins sein.

 

§ 9

Rechnungswesen

 

Abs. 1

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung und bemüht sich um Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.

 

Abs. 2

Die Verwaltung des Vermögens wird mindestens einmal jährlich als sachlich und rechnerisch richtig von den Rechnungsprüfern geprüft. Der Bericht wird dem Vorstand vorgelegt.

 

 § 10

Satzungsänderungen

 

Abs. 1

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das gilt auch für Veränderungen des Vereinszwecks.

 

Abs. 2

Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

Abs. 3

Der Vorstand ist ermäßigt, Beanstandungen der Satzung durch das Gericht oder durch Behörden abzuhelfen, falls es sich um die Ergänzung einzelner Bestimmungen oder um redaktionelle Änderungen handelt.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Abs. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator nach § 11 Abs. 2 dieser Satzung, soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

 

Abs. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein Vermögen der Stadt Bautzen als Schulträger zu übergeben mit der Maßgabe der Verwendung für das Philipp-Melanchthon-Gymnasium, im Falle dessen Auflösung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 10. Februar 1993 um 18.30 Uhr im Städtischen Gymnasium in Bautzen, Bahnhofstr. 2 beschlossen worden.

Änderungen wurden durch die Vollversammlungen am 10. März 2000 und am 3. März 2006 beschlossen.